Folgen
Arbeitsunfall
Wenn Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß geprüft und umgesetzt werden, geht der Gesetzgeber von einer vorsätzlichen Handlung des Unternehmers aus. In einem solchen Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr, und der der Arbeitgeber muss für den entstandenen Schaden aus der eigenen Tasche aufkommen.
Von Vorsatz wird ausgegangen, wenn der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsschutzes zurückzuführen ist.
Eine Entgeltfortzahlung erfolgt sechs Wochen lang durch den Arbeitgeber. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, zahlt die Krankenkasse Verletztengeld.
Den Arbeitsausfall des Mitarbeiters hat jedoch der Arbeitgeber zu kompensieren.
Rechtliches
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt die Haftungsbeschränkung nur dann wegen Vorsatzes, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Hierfür genügt es aber nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt und gebilligt wurde. Der Vorsatz des Arbeitgebers muss nämlich nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den konkreten Verletzungserfolg umfassen." (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 72/14)
Maßnahmen
Sollte doch mal etwas passieren, können im nachhinein mit Hilfe des Arbeitsschutzes Risiken minimiert und beseitigt werden.
Durch Sofortmaßnahmen werden Gefahren unverzüglich an Ort und Stelle eliminiert.
Ist zum Beispiel ein Stuhl mit einen abgebrochenen Bein die Unfallursache, wird dieser direkt entsorgt.
Somit kann das Restrisiko eines weiteren Unfalls minimiert werden.
Ebenfalls ist durch das Festhalten der Sofortmaßnahme ein rechtskräftiger Nachweis erbracht, das der Pflicht zur Beseitigung der Unfallquelle nachgekommen wurde.
Erste Hilfe
Was viele nicht wissen, auch im Falle eines kleinen Unfalls bei dem Erste Hilfe notwendig ist, muss dies dokumentiert werden. Dieser Nachweis dient dem Mitarbeiter bei der Anerkennung des Arbeitsunfalls gegenüber Dritten, wie beispielsweise Unfallversicherung und Krankenkasse.
Die Dokumentation kann mittels eines Meldeblocks oder digital mit entsprechender Software umgesetzt werden. Eine Digitalisierung bietet zudem eine vereinfachte Ablage, Unfallanalyse und Auswertung.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden (§24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Da es sich um personenbezogene Daten handelt, müssen diese vor dem Zugriff von Unbefugten gesichert sein. Dabei sind die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten.
Nach einem Arbeitsunfall ist es unabdingbar die Gefährdungsbeurteilung neu zu erstellen und die Bedingungen gegebenenfalls anzupassen. Sie dient grundsätzlich dazu alle Risiken zu analysieren, die zu Unfällen und Gesundheitsgefährdungen führen können.