Durchführung

  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber

  • hat die Grundpflicht, Maßnahmen zu treffen, die die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten in den Vordergrund stellen (lt. § 2 Abs. 1 ArbSchG).
  • hat die zentrale Verpflichtung, regelmäßig die Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden.
  • muss seine Beschäftigten immer wieder erneut informieren.
  • muss lt. ArbSchG Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche treffen.
  • muss ausreichend Vorsorge treffen, im Fall eines Unfalls, eines Brandes oder einer weiteren Katastrophe.

Die Arbeitnehmer

  • sind verpflichtet, gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (lt. § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG).
  • haben dem Arbeitgeber jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden (lt. § 16 Abs. 1 ArbSchG).
  • sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit unmittelbar von ihren Handlungen oder Unterlassungen Beteiligter bei der Arbeit Sorge zu tragen (lt. § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG) .
Mehrere Personen richten Feuerlöscher auf einen Brand.

Brandschutz

Zu den präventiven Maßnahmen eines Unternehmens gehört auch der Brandschutz.

Gefahren für Brände sind allgegenwärtig und werden leider zu oft unterschätzt. Jeder dritte durch einen Brand verursachte Schaden ist höher als € 500.000 und dieser Schaden ist nicht der Einzige. Weitere spätere Folgen wie Umsatzausfälle, Personenschäden und Imageverlust kosten Unternehmen regelmäßig die Existenz.

Daher sollten alle Unternehmen, egal ob Kleinunternehmen oder Konzern, diese Thematik sehr ernst nehmen.

Grundsätzlich unterteilt sich der Brandschutz in den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.

Was für den Brandschutz im Unternehmen wichtig und zu beachten ist, klären die nachfolgenden Fragen.

Welche gesetzlichen Grundlagen definieren den betrieblichen Brandschutz?

Auch für den betrieblichen Brandschutz bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Grundlage.

  • § 3, Abs. 1 regelt die Pflicht des Arbeitgebers, für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter zu sorgen.
  • § 3, Abs. 2 regelt die Pflicht des Arbeitgebers, für die Schaffung geeigneter Strukturen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
  • §§ 5+6 regeln die Pflicht, dass auch für den Brandschutz, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsbedingungen zu erstellen und dies zu dokumentieren ist.
  • § 10, Abs. 1 und 2 regeln die Themen Erste Hilfe und weitere Notfallmaßnahmen bis hin zu den Regelungen zur Benennung, Ausbildung und Unterstützung geeigneter Personen für diese Zwecke.
  • Durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes ergänzt. Hier werden Begrifflichkeiten wie Arbeitsstätte, deren Einrichtung, Ausstattung und Betrieb definiert. Wichtige Bestandteile sind hier die Schaffung von Flucht- und Rettungswegen, Feuerlöscheinrichtungen und die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen.
Wie sieht der betriebliche Brandschutz aus?

Brandschutz im Unternehmen ist in vier Kategorien eingeteilt:

  • Baulicher Brandschutz
  • Anlagentechnischer Brandschutz
  • Organisatorischer Brandschutz
  • Abwehrender Brandschutz
Welche Ziele soll der betriebliche Brandschutz erreichen?
  • Personenschutz: Alle Personen, die sich im Unternehmen befinden, sollen vor Schäden der Gesundheit bewahrt werden. Im Falle eines Feuers oder einer Explosion, soll eine möglichst schnelle Evakuierung erfolgen.
  • Schutz der Sachwerte: Materielle Schäden sollen minimiert bzw. vermieden werden. Hierzu werden die Maßnahmen des vorbeugenden, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes genutzt. Oberste Priorität hat immer der Personenschutz.
  • Umweltschutz: Dieser betrifft sowohl die physischen Gegebenheiten des Unternehmens als auch wahrnehmbare Dinge, wie Image und Markenwert.
Was gehört zum vorbeugenden Brandschutz?

Maßnahmen, die:

  • Brandentstehung und
  • Brandverbreitung verhindern sollen.

Die Bereiche des vorbeugenden Brandschutzes sind:

  • der bauliche Brandschutz
  • der anlagentechnische Brandschutz
  • der organisatorische Brandschutz.

Gefahrstoffmanagement

Das Gefahrstoffmanagement umfasst die Gesamtheit aller organisatorischen Maßnahmen für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen. Mit allen Bestandteilen im Rahmen der Gefahrstoffverordnung gehört es zu den Unternehmerpflichten und ist im Regelfall in den Arbeitsschutz integriert.

Oberstes Ziel des Gefahrstoffmanagements ist die Minimierung der Gefährdung der Mitarbeiter und somit die Vermeidung langfristiger gesundheitlicher Schäden der Mitarbeiter.

Zwei Personen in Chemikalienschutzanzug verschließen einen Gefahrstoffbehälter

Die 5 Punkte des Gefahrstoffmanagements

  1. Gefährdungsbeurteilung
  2. Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen
  3. Ableitung weiterer Schutzmaßnahmen
  4. Dokumentation umgesetzter Maßnahmen
  5. Gefahrstoffunterweisung

Wichtige Elemente dabei

  • Gefahrstoffverzeichnis
  • in Verbindung mit dem Sicherheitsdatenblatt
  • Betriebsanweisung
  • Unterweisung aller Mitarbeiter
Mehrere Gefahrstofftonnen gehen im Meer unter.

Entsorgung

Ebenso wichtig im Gefahrstoffmanagement ist die Entsorgung von Gefahrstoffen.

Gerade in der heutigen Zeit liegt hierauf ein besonderes Augenmerk. Dabei gilt es vor allem auch der immer bedeutender werdenden Umweltschutzthematik Rechnung zu tragen.

Im Zusammenhang mit der Entsorgung besteht eine große Herausforderung in der Vermeidung von Explosionen und der korrekten Handhabung vor allem beim Transport der Gefahrstoffabfälle. Hierfür ist ein professionelles Notfallmangement im Unternehmen empfehlenswert.

47,3

Tonnen Gewerbeabfälle 1,3

2.023

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 1,3

20 %

der Flüsse sind in schlechtem ökologischen Zustand 2,4

(1) Quelle: Statistisches Bundesamt, (2) Quelle: Umweltbundesamt, Umweltmonitor, (3) 2020, (4) 2019

Elektrik

Der Unternehmer ist für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel verantwortlich.

Um den sicheren Zustand dieser Betriebsmittel und elektrischer Anlagen zu erhalten und einen ordnungsgemäßen Zustand gegebenenfalls wieder herzustellen, sind Erstprüfungen und wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Eine Person mit einem iPad steht vor einem Stromkasten.

Organisiert werden müssen die Prüfungen für

  • Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel im Betrieb, inklusive für Arbeitsstelle zur Verwendung freigegebener Privatgeräte, wie z. B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Rundfunkgeräte.
  • Transportable elektrische Arbeitsmittel auf Bau- und Montagestellen.
  • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel, diese können sowohl fest als auch über Steckvorrichtungen an der elektrischen Niederspannungsanlage angeschlossen sein.
  • Elektrische Anlagen.
Informations Symbol

Alle Prüffristen sind im § 5 der DGUV Vorschrift 3 abgebildet.

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