Regelbetreuung
Definition
Die Regelbetreuung bietet dem Unternehmer die Möglichkeit den Arbeitsschutz auszulagern, indem er sich von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen und beraten lässt.
Verpflichtungen
Die Regelbetreuung ist grundsätzlich für alle Betriebe verpflichtend.
Diese kann in folgenden Varianten auftreten:
- Regelbetreuung mit festen Betreuungsfristen (bis zu 10 Beschäftigte)
- Regelbetreuung mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung (bis zu 50 Beschäftigte)
- Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung (mehr als 50 Beschäftigte)
Die Leistungen, Aufgaben und Zeiten der betriebsspezifische Betreuung legt der Unternehmer eigenverantwortlich fest.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung umfasst die Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt in elementaren Aufgaben.
Der Unternehmer wird in folgenden Aufgabenfeldern unterstützt:
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
- Grundlegende Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
- Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Dokumentation, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
In der Grundbetreuung sind dabei feste Einsatzzeiten festgelegt. Diese richten sich nach dem vorherrschenden Gefahrenpotential und der Beschäftigtenzahl.
Die Betreuungsfrist richtet sich dabei nach der Betreuungsgruppe. Betreuungsgruppen werden nach dem Sicherheitsrisiko festgelegt.
Betreuungsgruppe I | Betreuungsgruppe II | Betreuungsgruppe III | |
Gefährdungen |
hoch | mittel | niedrig |
Einsatzzeitensumme |
2,5 |
1,5 | 0,5 |
Geringste mögliche Einsatzzeit je Fachdisziplin (Std./Jahr je Beschäftigter Person) |
0,5 | 0,3 | 0,2 |
Die anlassbezogene Betreuung ergänzt die Grundbetreuung bei Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern. Diese beinhaltet die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bei besonderen Anlässen (z.B. Unfällen, Berufskrankheiten).
Betriebsspezifische Betreuung
Die Betriebsspezifische Betreuung stellt sicher, dass in der Betreuung betriebliche Besonderheiten beachtet werden (z.B. spezifische Gefährdungen).
Diese enthält die Aufgabenfelder:
- Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
- Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
- Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Für jedes Aufgabenfeld muss geprüft werden, ob für das Unternehmen Betreuungsbedarf besteht. Diese Prüfung muss regelmäßig anhand von Auslösekriterien erfolgen, zusätzlich bei wesentlichen Änderungen im Betrieb.
Der Personalaufwand und die Betreuungsleistungen müssen schriftlich festgelegt werden, der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft beraten hierbei. Auch der Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht.
Weitere Informationen zum Thema
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte