Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Definition
Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bezeichnet eine spezielle Ausstattung zum Selbstschutz bei potenziell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten.
Verpflichtung
Nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) wird diese gesetzlich gefordert. Daraus ergibt sich für Arbeitgeber die Verpflichtung, ihren Beschäftigen benötigte Bekleidung, Geräte oder Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Diese müssen den allgemeinen und individuellen Anforderungen der Beschäftigten entsprechen.
Die Persönliche Schutzausrüstung und Zusatzausrüstung ist stets zu prüfen und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet Mängel und entsprechenden Bedarf beim Arbeitgeber zu melden.
Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsmittel können regelmäßige Prüfungen und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden. Die Betriebsanweisung ergänzt diese und weißt gleichzeitig auf die Tragepflicht hin.
Alle Betroffenen sind regelmäßig bezüglich der Anwendung und Pflege zur unterweisen.
Kategorien
Um sicherzustellen das die Ausrüstung den Anforderungen entspricht, muss diese ein CE-Kennzeichen besitzen.
Die Persönliche Schutzausrüstung wird in entsprechende Risikokategorien (EU) 2016/425 eingestuft:
- Kategorie I: geringfügige Risiken
- Kategorie II: Risiken die nicht in Kategorie I oder III fallen.
- Kategorie III: Risiken die zu schwerwiegenden Folgen oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen.
Es wird in folgende PSA-Arten eingeteilt:
- Körperschutz
- Kopfschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Gehörschutz
- Atemschutz
- Handschutz
- Fußschutz
- Absturzgefährdung
Die DGUV hat hierfür Regeln für die Benutzung von PSA festgelegt:
DGUV-R 112-189 „Einsatz von Schutzkleidung“
DGUV-R 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
DGUV-R 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“
DGUV-R 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“
DGUV-R 112-193 „Benutzung von Kopfschutz“
DGUV-R 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
DGUV-R 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“
DGUV-R 112-198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
DGUV-R 112-199 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten“
DGUV-R 112-201 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken“