Brandschutzordnung
(Teil A, B und C)Definition
Als Brandschutzordnung bezeichnet man Regelungen für das Verhalten von Personen innerhalb von Betrieben oder Gebäuden im Brandfall sowie für Maßnahmen die Brände verhüten sollen.
Vorgaben
Die Brandschutzordnung ist den jeweiligen Brandgefahren und Bedingungen des Unternehmens und der Gebäude anzupassen. Sie muss immer auf aktuellem Stand sein und ist alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person zu prüfen.
Brandschutzordnungen sind in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht grundsätzlich gefordert. Zu beachten sind eventuell baurechtliche Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren.
Baurechtlich geforderte Brandschutzordnungen sollten spätestens mit Wirksamwerden der Bau- und Betriebsgenehmigung erstellt und in Kraft gesetzt werden.
Bestandteile
Anhaltspunkt für eine geeignete und anerkannte Gliederung bietet die DIN 14096. Eine Brandschutzordnung besteht aus den Teilen A, B und C.
Die Brandschutzordnung Teil A:
- enthält die Mindestanforderungen an Aushänge zum Verhalten im Brandfall und der Verhütung von Bränden.
- ist an gut sichtbaren Stellen auszuhängen.
- beschreibt schriftlich und mit Piktogrammen schnell erfassbar die wichtigsten Verhaltensregeln.
Sie richtet sich richtet sich an alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, wie Mitarbeiter, Bewohner oder auch Besucher.
Die Brandschutzordnung Teil B gliedert sich folgendermaßen:
- Brandverhütung
- Brand- und Rauchausbreitung
- Flucht- und Rettungswege
- Melde- und Löscheinrichtungen
- Verhalten im Brandfall
- Brandmeldung
- Alarmsignale und Anweisungen
- In Sicherheit bringen
Sie richtet sich an Personen, die sich regelmäßig in einem Unternehmen aufhalten.
Die Brandschutzordnung Teil C gliedert sich folgendermaßen:
- Brandverhütung
- Meldung und Alarmierung
- Sicherheitsmaßnahmen Personen, Tier, Umwelt, Sachwerte
- Löschmaßnahmen
- Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
- Nachsorge
Sie richtet sich an Mitarbeiter des Unternehmens, die mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind und regelt die Durchführung vorbeugender brandschutztechnischer Maßnahmen. Zusätzlich weist sie diese den verantwortlichen Personen zu.
Weitere Informationen zum Thema
DGUV Information 205-001 | Betrieblicher Brandschutz in der Praxis