bedingt durch
psychische Erkrankungen
Psychische
BeurteilungGestresst durch
die Arbeit? Oder von der Arbeit?Das ist hier (nicht) die Frage...
Die Sensibilisierung für das Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz und die Entwicklung geeigneter Präventionsmaßnahmen muss Chefsache sein. Nur so können Voraussetzungen für eine optimale Arbeitsumgebung und höhere Leistungsfähigkeit geschaffen werden.
Gründe für betriebliche Fehltage*
Fehltage bei
psychischen Erkrankungen
Fehltage bei
anderen Erkrankungen
* BKK Gesundheitsreport 2020
Dienste
wie Krankenkassen, Ärzte, Psychologen und Sicherheitsfachleute bieten in diesem Bereich oftmals und vielfältige Unterstützung an.
Grundsätzlich...
... sollten Unternehmen im besten Fall in der psychischen Gefährdungsbeurteilung die Chance erkennen und diese nicht nur als Pflicht wahrnehmen.
So kann mit der Organisation und Umsetzung des Themas beispielsweise ein zukunftsorientiertes Gesundheitsmanagement initiiert werden. Ein großer Vorteil für Mitarbeiter und Unternehmen.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen und seine Beschäftigten zu schützen.
Alle Unternehmen müssen als sogenannte Erstbeurteilung jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden, wenn sich gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG die Gegebenheiten ändern.
Dies ist bei psychischen Gefährdungen der Fall, wenn sich Arbeitsbedingungen verändern, sich die Fluktuationsrate erhöht oder sich Arbeitsschutzvorschriften ändern.
- die Arbeitsaufgabe
- der Handlungs- und Entscheidungsspielraum
- die Arbeitsmittel
- die Arbeitsumgebung und Unternehmenskultur
- die Arbeitsorganisation
- der Arbeitsplatz
- die Intensität der Arbeit im Hinblick auf eine qualitative und quantitative Überforderung
- die Zeit, der Ablauf, die Kommunikation der Tätigkeit
- die Arbeitszeitverteilung
- die Arbeitszeitlage
- die Arbeitszeitdauer
- Störungen im Arbeitsablauf und in den Prozessen
- die Qualität von Klima, Beleuchtung, Geräuschen
- die Belastungen im beruflichen Sozialleben
- das Sozial- und Führungsverhalten Vorgesetzter
Wird die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt, erhält der Arbeitgeber einen Hinweis auf seine Pflichtverletzung von der zuständigen Landesbehörde.
Wird innerhalb der damit verbundenen gesetzlichen Pflicht nicht gehandelt, wandelt sich die Pflichtverletzung in eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.
Im Extremfall können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder auch höhere Bußgelder verhängt werden.