Mutterschutz
Verpflichtung
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Auf dieser Grundlage muss der Arbeitgeber ermitteln, ob:
- keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden.
- eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG erforderlich sein wird.
- eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat schwangere und stillende Frauen so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind:
- Anpassung der Arbeitszeiten und/oder Tätigkeiten
- Arbeitsplatzwechsel
- zeitweise Freistellung
- Sitzgelegenheiten
- regelmäßige Pausen
Recht
- auf Schutz gegen Gefahren für Mutter und Kind während und nach der Schwangerschaft.
- auf Fürsorge durch die Gemeinschaft.
- auf ein betriebliches Beschäftigungsverbot bis zur Durchführung einer "schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung" und die Umsetzung eventuell notwendiger Maßnahmen.
- auf ein zusätzliches Gespräch mit dem Arbeitgeber über eine Anpassung weiterer Arbeitsbedingungen.
Verstöße gegen das MuSchG können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Eine verspätete, nicht oder unkorrekt durchgeführte Gefährdungsbeurteilung kann ein Bußgeld von € 5.000 bis zu € 30.000 nach sich ziehen!!
Der Arbeitgeber muss dem Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Beschäftigungsort bzw. Ausbildungs- und Studienplatz der schwangeren oder stillenden Frau regional zuständigen Bezirksregierung online die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen.
Die zuständige Bezirksregierung berät den Arbeitgeber sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht einer Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber. Allerdings treten die Schutzvorschriften erst in Kraft, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Kenntnis erhält. Daher sollte es im eigenen Interesse sein, eine Schwangerschaft oder das Stillen eines Kindes bekanntzugeben.
Empfohlen wird daher
für Schwangere:
- den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, sobald sie Kenntnis davon haben.
- dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen, sobald sie Kenntnis davon haben.
für Stillende:
- dem Arbeitgeber, so früh wie möglich mitzuteilen, dass sie stillen (§ 15 Abs. 1 MuSchG).
Hinweis:
Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Schwangerschaft verlangen. Dieser ist dann als Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).
Eventuelle Kosten für das Zeugnis sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Allgemein:
- Mütter dürfen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Mehrlingsgeburt:
- Die Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen.
Behinderte Kinder:
- Auf Antrag der Mutter verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.
Frühgeburt o. sonstige vorzeitige Geburten:
- Verlängerung nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht genommen wurde.
Hinweis:
Eine Ausnahme von der Schutzfrist vor der Geburt ist nur möglich, wenn sich die Mutter ausdrücklich zur weiteren Beschäftigung bereit erklärt. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.
Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
- Mutterschutzlohn
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitgeberzuschuß
- Für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Schwangerschaft und Mutterschutz, ist die Mutter bezahlt freizustellen.
- Zum Stillen ist die erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde, bezahlt frei zu gewähren.
Dieser Anspruch ist auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung beschränkt.