Jugendschutz
Regeln schützen...
... Minderjährige mithilfe des Jugendarbeitsschutzgesetzes vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder sogar für sie ungeeignet ist.
Mit diesen Regelungen soll gewährleistet werden, dass durch die Berufstätigkeit die Schulbildung leidet oder gar gefährdet wird.
Unternehmen, die diese klaren Regelungen nicht einhalten möchten, müssen in ihrem Betrieb ohne jugendliche Beschäftigte auskommen.
Jugendarbeits
schutzgesetzWelche Themen sind im JArbSchG geregelt und wie sehen diese Regelungen aus?
- Die tägliche Arbeitsschicht darf nicht länger als acht Stunden, mit Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 40 Stunden betragen.
- Ausnahme ist: Folgt ein Brückentag vor einem Wochenende, darf der Minderjährige maximal 8,5 Stunden täglich in derselben Woche arbeiten. Dies gilt auch, wenn an anderen Werktagen die Arbeitszeit ebenfalls verkürzt ist.
- Arbeitszeit > 4,5 Stunden = Pause von mindestens 30 Minuten
- Arbeitszeit > 6 Stunden = Pause von mindestens 60 Minuten
- Was gilt für die Pause:
- Sie muss mindestens 15 Minuten andauern.
- Sie muss frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn stattfinden.
- Sie muss spätestens eine Stunde vor Arbeitsende stattfinden.
Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden Ruhezeit liegen.
- Die Arbeitszeit muss zwischen 06.00 und 20.00 Uhr liegen.
- Diese Regelung gilt nur für 15-18jährige.
- Ausnahmen gelten: nur in der Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, im Gastgewerbe und in mehrschichtigen Betrieben.
- Es darf maximal 5 Tage in der Woche gearbeitet werden.
- Freie Tage sollen hintereinander liegen.
- Muss ein Jugendlicher an einem Samstag arbeiten (§ 19 JArbSchG), müssen im Monat zwei Samstage frei sein (§ 17 JArbSchG).
- An gesetzlichen Feiertagen darf nicht gearbeitet werden.
- Ausnahmen gelten nur für Branchen in denen generell sonntags gearbeitet wird.
- Ausnahmen gelten nicht:
- am 25.12.
- am 01.01.
- am Ostermontag
- am 01.05.
- Diese Tage müssen immer arbeitsfrei sein (§ 18 JArbSchG).
Ja, Ausnahmen sind generell möglich. Grundlage dafür sind Vereinbarungen in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn sich diese auf einen Tarifvertrag bezieht.
- Häufigere Samstagsarbeit ist möglich, wenn ein anderer Wochentag arbeitsfrei bleibt.
- Liegt die Arbeitszeit von zwei Monaten im Durchschnitt bei 40 Stunden, darf vorübergehend verlängert werden:
- Die tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden.
- Die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 44 Stunden.
- Die Arbeitstage pro Woche auf bis zu 5,5.
- Arbeiten, die Jugendliche psychisch und physisch zu stark belasten könnten.
- Arbeiten mit Gefahrstoffen oder gefährlichen Maschinen.
- Arbeiten in extremer Umgebung wie Hitze, Kälte, Lärm.
- Schwere körperliche Arbeit.
- Arbeit mit sittlicher Gefährdung.
- Gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten.
- Akkordarbeiten (am Fließband und andere tempoabhängige Arbeiten).
Im Rahmen eines Schülerpraktikums dürfen 14jährige bis zu 35 Stunden in der Woche und sieben Stunden am Tag eingesetzt werden.