Berufskrankheitsfälle1,2
Gefährdungs
beurteilungJeder Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und zu aktualisieren (§§ 5 und 6 ArbSchG) und zwar bevor die Arbeitnehmer die Tätigkeit beginnen. Ziel ist es dabei immer, ein sicheres Arbeiten für die Mitarbeiter zu ermöglichen sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern.
davon mit Todesfolge1,2
Mrd. Euro Zahlungsleistungen1,2,3
(1) meldepflichtig, (2) 2021 in Deutschland, DGUV Zahlenstatistiken, (3) Renten, Abfindungen, Beihilfen und ähnlichen
Kurz & Knackig
Man beurteilt, ob für Mitarbeiter bei einer Tätigkeit und an einem Arbeitsplatz Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit bestehen. Die identifizierten Gefährdungen werden vermerkt und entsprechende Maßnahmen geplant.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz, jede Tätigkeit zu erstellen. Er kann jedoch mit diesen Aufgaben auch eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen.
Als Erstbeurteilung muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, bevor die Mitarbeiter | innen mit ihren Tätigkeiten beginnen. Dies gilt auch für neue Arbeitsstätten oder neues Werkzeug.
Zudem ist die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei folgenden Anlässen notwendig:
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- Arbeitsunfall
- Beinaheunfall
- Berufskrankheiten
- hohe Fehlzeiten aufgrund berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen
- Einrichtung neuer Arbeitsplätze
- geplante Inbetriebnahme neuer Maschinen
- Einsatz neuer Gefahrstoffe
- Änderungen an Arbeitsbereichen
- Änderungen in der Arbeitsorganisation, in Arbeitsabläufen
- neue Vorschriften für den Arbeitsschutz
- aktualisierte Informationen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Arbeitsplatzgestaltung
- sicherer Einsatz von Arbeitsmitteln
- Lärmschutz
- Lastenhandhabung
- Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen
- arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber muss mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und das Leben oder die Gesundheit eines Mitarbeiters gefährdet wurde.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen arbeitsbereichbezogenen und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen.
Folgende Arten sind in jedem Fall durchzuführen:
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Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
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Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
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Gefährdungsbeurteilung von Maschinen und Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
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Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
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Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf den Explosionsschutz
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Unerlässlich sind zudem personenbezogene Gefährdungsbeurteilungen, die Mitarbeiter | innen berücksichtigt, die eines besonderen Schutzes bedürfen:
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Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Gefährdungsbeurteilung nach Jugendschutzgesetz (JuSchG)
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Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
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Mutterschutz
Gefahrstoffe, Strahlungen, Erschütterungen - alles Gefahren für Schwangere
Nach § 10 Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Dauer, Ausmaß) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und die Verantwortung dafür übernehmen.
Jugendschutz
Lange Arbeitszeiten, zu schwere Arbeiten, ungeeignete Arbeiten - alles Gefahren für die weitere Entwicklung von Jugendlichen
Die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgelegten Regeln dienen dazu, dass Jugendliche ab 15 Jahren bis zu ihrer Volljährigkeit bei der Arbeit gesund bleiben und nicht in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden.
Psychische
BeurteilungDauerstress, Leistungsdruck, ständige Verfügbarkeit - alles Gefahren für psychische Belastungen am Arbeitsplatz
Damit es erst gar nicht soweit kommt und Mitarbeiter arbeitsunfähig oder unzufrieden sind, gibt es die Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen. Dieses Thema des betrieblichen Arbeitsschutzes ist zwar noch relativ jung, bietet aber ein vielseitiges Handlungsgebiet und gewinnt immer mehr an Bedeutung.