Neue Energie-
sparverordnungen der Bundesregierung

Welche neuen Regelungen gelten aktuell für Unternehmen?   

Stromleitungen

Um Regelungen für kurz- und mittelfristige Energieeinsparungen in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen zu schaffen, hat die Bundesregierung auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes (§ 30 EnSiG) zwei Energiesparverordnungen gebilligt.

Sie dienen dazu, die derzeit angespannte Gasversorgungslage zu entlasten und somit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Neben Regelungen für Privathaushalte wurden auch Maßnahmen für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen getroffen.

 

Eine Verordnung regelt die Kurzfristmaßnahmen.

Diese sind:

  1. für den öffentlichen Dienst
    • Räume in öffentlichen, nichtbewohnten Gebäuden, in denen sich nicht regelmäßig Menschen aufhalten, werden nicht mehr geheizt, z. B. Flure oder Technikräume, Ausnahmen gelten aus technischen oder sicherheitstechnischen Gründen.
    • In Büroräumen und Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden soll eine Lufttemperaturgrenze von 19 Grad nicht überschritten werden.
    • Für das Händewaschen steht nur kaltes Wasser zur Verfügung, eine Ausnahme besteht für Mitarbeiter, die mit verunreinigenden Substanzen (z. B. Öl, Fette) Umgang haben.
  2. für Unternehmen der Privatwirtschaft
    • Bei Büroarbeitsplätzen kann die Lufttemperatur auf 19 Grad abgesenkt werden.
    • Bei Tätigkeiten mit mittelschwerer Hand- und Beinarbeit kann die Lufttemperatur auf 18 Grad abgesenkt werden.  
    • Ausnahmen gibt es für medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe aber auch, wenn niedrigere Lufttemperaturen die Gesundheit der Beschäftigten gefährden und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.

Gültig ist die Energie-Einsparverordnung seit dem 01. September 2022, zunächst für sechs Monate. Anschließend gelten wieder die Mindestwerte der Arbeitsstättenregel ASR A3.5

 

Die zweite Verordnung regelt die Mittelfristmaßnahmen.

Diese sind:

  1. Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung, müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmetern.
  2. Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr sind verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2022 für 24 Monate. Hier muss der Bundesrat noch zustimmen.

 

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV

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