Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Damit läuft auch die Verpflichtung zu "Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz" in den Betrieben aus. Dennoch bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen.
Durch den Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ergibt sich jedoch ein größerer Spielraum, in dem der Arbeitgeber seine Arbeitsschutzentscheidungen treffen kann. Es besteht allerdings weiterhin die Pflicht, die Beschäftigten zu schützen und dementsprechend Ansteckungsrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Gefahr durch das Virus sollen nach Dr. Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV, sowohl die aktuelle Lage in der Region als auch die Risiken für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen in bestimmten Tätigkeitsbereichen berücksichtigt werden.
Besonders im Hinblick auf eine mögliche weitere Infektionswelle im Herbst/Winter, empfiehlt die Unfallversicherung bereits jetzt einen für den Betrieb angepassten Maßnahmenplan (Wiedereinführung der Maskenpflicht, Homeoffice Möglichkeiten, Testkonzepte, etc.) zu erstellen, um schnell auf eine Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu auf seiner Homepage offizielle Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Diese stehen dort auch als FAQ’s zum PDF-Download bereit.
Quelle: BMAS, Stand 25.05.2022