Neue Corona--
Schutzverordnung ab Oktober 2022

Was sollten Arbeitgeber jetzt beachten?

Auf einen Tisch liegt eine OP-Maske, Handschuhe, ein Handy und Klopapier

Vom 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 gilt die neue Fassung der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Erklärtes Ziel ist es, mit dieser Verordnung auch weiterhin das Risiko der Infektion im Unternehmen zu minimieren und somit die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.

Mit der neuen Corona-Schutzverordnung besitzen die Unternehmen ab sofort mehr Gestaltungspielraum. Generell gilt eigentlich, es ist mehr „Soll“ als „Muss“.

Der Arbeitgeber muss bei der Erstellung seines Hygienekonzeptes prüfen, ob die in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen für sein Unternehmen sinnvoll sind. Somit gibt es mehr Eigenverantwortung und natürlich auch mehr Handlungsspielraum.

Folgendes beschreibt die Verordnung: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und darin entsprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz festzulegen sowie diese anschließend auch umzusetzen. Dieses Konzept gilt auch für Pausenbereiche und Pausenzeiten“.

Folgende Maßnahmen sind dabei zu prüfen:

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • Angebot regelmäßiger kostenfreier zertifizierter Coronatests für Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten

Durch die Aussage „prüfen“, gibt es keine staatliche Anordnung mehr. „Jeder Arbeitgeber muss eigenverantwortlich klären, welche Maßnahme notwendig ist, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen“. Nach Prüfung der aufgeführten Punkte sind die Ergebnisse an die Bedingungen des Unternehmens anzupassen.

 

Dokumentationspflicht – weiterhin wichtig!

Die Dokumentation, dass sämtliche Punkte der Verordnung geprüft wurden, besteht nach wie vor für den Arbeitgeber ebenso die Begründung der jeweiligen Maßnahmen des Hygienekonzeptes.

Was ist noch zu beachten?

  • Die bisherigen 2G- und 3G-Regeln vieler Schutzkonzepte entfallen. Ausnahme bilden hier die einrichtungsbezogenen Impfpflichten in verschiedenen Gesundheitsbereichen.
  • Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter über die Gesundheitsgefährdungen durch eine COVID Infektion aufzuklären.
  • Die Freistellung der Mitarbeiter für eine Impfung während der Arbeitszeit muss weiterhin möglich sein.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales SARS-CoV-2_Arbeitsschutzverordnung

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